AGBs Verkauf
Allgemeine Verkaufsbedingungen der KUBOTA BAUMASCHINEN GmbH
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KUBOTA Baumaschinen GmbH („KUBOTA“) gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB, die von KUBOTA Produkte („Kaufgegenstände“) gekauft haben („Käufer“).
I. Angebote und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA. Diese gelten bei Auftragserteilung als anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt.
1.2 Ein fehlender Widerspruch oder eine fehlende Stellungnahme zu den Bedingungen des Käufers gelten in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Bestätigungen der Auftragsannahme auf Auftragskopien des Käufers ändern nichts an der ausschließlichen Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA.
1.3 Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln der Geschäftsbedingungen des Käufers setzt eine schriftliche Individualabrede voraus.
2. Ein Auftrag gilt als rechtsverbindliches Angebot gem. § 145 BGB. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn KUBOTA dieses Angebot durch Bestätigung annimmt. Die mündliche Auftragsbestätigung durch einen nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter von KUBOTA bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung von KUBOTA. Vertretungsberechtigt ist nur, wer ausdrücklich die Vollmacht besitzt, für KUBOTA aufzutreten. Die Mitarbeiter von KUBOTA im Bereich der Auftragsbearbeitung sind nicht vertretungsberechtigt. Für das Vertragsverhältnis ist der Inhalt des Auftrages in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA maßgebend. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung im oben genannten Sinne – zum Beispiel bei Klein-, Ersatz- oder Zubehörlieferungen –, ist für den Umfang der Lieferung der schriftliche Auftrag des Käufers nach Auftragsannahme durch den Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft maßgebend.
3.1 Änderungen und Ergänzungen sowie Annullierungen bestätigter Aufträge setzen die schriftliche Zustimmung von KUBOTA voraus.
3.2 KUBOTA behält sich das Recht vor, ein den veränderten Umständen angepasstes neues Angebot vorzulegen. Kosten für speziell zur Ausführung des Auftrags georderte Teile, Frachtkosten oder Kosten der verwaltungsmäßigen Bearbeitung der Änderung hat der Käufer zu tragen.
4. Soweit Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. gemacht werden, behält sich KUBOTA Änderungen durch technische Weiterentwicklung und Änderung vor.
5. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn KUBOTA die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. KUBOTA wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
6. KUBOTA behält sich im Rahmen des Branchenüblichen Teillieferungen und Teilberechnungen vor.
II. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich, soweit nicht Abweichendes besonders vereinbart ist, ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt.
2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Rechnungen von KUBOTA sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt, angenommen.
Wechsel anzunehmen ist KUBOTA nicht verpflichtet. Werden dennoch Wechsel oder Schecks angenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind von diesem sofort in bar zu bezahlen.
4. Ohne ausdrückliche Inkassovollmacht sind Mitarbeiter von KUBOTA nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
5. Gegen Ansprüche von KUBOTA kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Soweit keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise abzüglich eines vereinbarten Rabatts.
7. KUBOTA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers wesentlich zum Mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Verkäufers der Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
III. Lieferungen und Lieferfristen
1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die von KUBOTA in Aussicht angegebenen Lieferfristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Angaben erfolgen nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung der am Tag Ihrer Angaben herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Der Beginn der von KUBOTA angegebenen Lieferzeiten setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Bestellung durch den Käufer vorliegt und sich die Parteien über alle diesbezüglichen Einzelheiten geeinigt haben. Bei Ergänzungen und Änderungen eines ursprünglich bestätigten Auftrags beginnen die Lieferzeiten neu ab dem Zeitpunkt, den KUBOTA für die dann bestätigte ergänzte bzw. geänderte Bestellung mitteilt. Soweit der Käufer vorherige Kaufverträge nicht bzw. nicht vollständig erfüllt hat, behält sich KUBOTA die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
3. Ergeben sich unvorhergesehene Verzögerungen der Lieferungen wegen nicht von KUBOTA zu vertretender Umstände technischer oder anderer Art wie zum Beispiel Streik, Brand, Rohstoffmangel oder andere Fälle von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt, welche die Auftragsausführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so ist KUBOTA berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern; dies gilt nicht im Falle von Aussperrungen der Mitarbeiter außerhalb eines regulären Arbeitskampfes und im Falle von Fixgeschäften. Wird aus den berechtigten Gründen ein Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer Nachlieferung oder Schadenersatz verlangen kann. Das Eintreten eines solchen Umstandes wird von KUBOTA unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt.
4.1 KUBOTA ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, KUBOTA eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von KUBOTA auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.2 Hält KUBOTA die vereinbarte Lieferfrist nicht ein, befindet sich im Verzug und hat den Verzug zu vertreten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von KUBOTA. Es ist KUBOTA unbenommen nachzuweisen, dass dem Käufer durch die Lieferverzögerung ein geringerer Schaden als die Verzugsentschädigung nach vorstehendem Satz 1 entstanden ist.
5. Die Lieferpflicht von KUBOTA ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die KUBOTA hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
6. KUBOTA behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit die Änderung und deren Ausführung sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder zumutbar ist.
7. Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Käufers an ihn oder einen anderen vom Käufer benannten Ort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand das Werk/Lager von KUBOTA verlässt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Versendung des Kaufgegenstands vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. KUBOTA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Kubota nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Kubota die Lieferung oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Kubota zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Kubota vom Vertrag zurücktreten.
IV. Annahmeverzug
1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, ist KUBOTA unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne weiteren Nachweis 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs bzw. der Pflichtverletzung, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Rechnungssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Tritt KUBOTA aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, kann KUBOTA ohne weiteren Nachweis 5 % der Rechnungssumme als pauschalierten Schadenersatz verlangen. KUBOTA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
2. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. KUBOTA behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen sowie sonstigen Leistungen. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt an Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Auf Verlangen des Käufers ist KUBOTA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche, mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen von KUBOTA vom Käufer auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dieser Versicherung KUBOTA zustehen. Dem Käufer steht die Wahl des Versicherers frei.
3. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von KUBOTA vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen auf eigene Kosten unverzüglich auszuführen.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung/Vermietung der Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, solange er nicht in Verzug ist. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an KUBOTA ab. KUBOTA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an KUBOTA abgetretene Forderung für KUBOTA’S Rechnung einzuziehen. Auf Verlangen von KUBOTA wird der Käufer die Abtretung offen legen und KUBOTA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
5. Die Verarbeitung oder Veränderung/Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets namens und im Auftrag von KUBOTA vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht KUBOTA gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt KUBOTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer KUBOTA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für KUBOTA.
6. KUBOTA wird die ihr nach vorstehender Ziffer 1. und Ziffer 4. zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten KUBOTA’S Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer KUBOTA sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der KUBOTA hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KUBOTA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von KUBOTA beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig, ausgenommen die nach Ziffer 4. gestattete Veräußerung.
9. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist KUBOTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
2. KUBOTA gewährleistet die Mangelfreiheit neuer Kaufgegenstände. Ein Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die sich aus der Auftrags-bestätigung, der Produktbeschreibung und der Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung ergibt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung sind für die vereinbarte Beschaffenheit jedoch ohne Belang.
3. KUBOTA haftet nur für Kaufgegenstände, die ihrer Bauart entsprechend und gemäß der jeweils gültigen Bedienungs- und Wartungsanleitung gewartet und betrieben sowie – im Falle von Zubehör und Ersatzteilen – entsprechend eingebaut sind. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass ausschließlich Zubehör und Ersatzteile eingesetzt werden, die von KUBOTA zugelassen sind.
4. Verschleißteile sind von der Mängelhaftung ausgenommen, soweit es sich um Verschleiß und nicht um Fabrikations- oder Materialfehler handelt.
5. Die Verjährungsfrist für den jeweiligen Kaufgegenstand selbst wird durch den Einbau von Zubehör und Ersatzteilen nicht verlängert.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
Dem Käufer obliegen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Er hat die Kaufgegenstände nach Erhalt unverzüglich, längstens innerhalb von 30 Kalendertagen, auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb einer Kalenderwoche, zu rügen. Eine Mängelrüge hat mittels des „Kubota.Net”-Gewährleistungsantrages über das „Kubota.Net”-Online-Portal unter möglichst konkreter Beschreibung des Mangels zu erfolgen.
VIII. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen
Weist KUBOTA einen vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch als unbegründet zurück, verfallen Ansprüche des Käufers wegen des geltend gemachten Mangels, sofern der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Zurückweisung seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, wenn und soweit die Zurückweisung durch KUBOTA schriftlich erfolgte (Telefax ist im Unterschied zu E-Mail ausreichend) und KUBOTA in der Zurückweisung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
IX. Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung, Minderung des Endkunden
1. Der Käufer gibt KUBOTA Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, KUBOTA den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten.
2. Bei Mängeln wird KUBOTA nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. KUBOTA kann auch dem Käufer erlauben, die Mangelbeseitigung selbst durch seine eigene Werkstatt oder eine von ihm zu beauftragende KUBOTA-Fachwerkstatt vornehmen zu lassen; der Käufer hat dabei den kostengünstigeren Weg zu wählen. Darf der Käufer Reparaturen an dem Kaufgegenstand vornehmen lassen, dürfen diese Reparaturen ausschließlich von geschultem Fachpersonal ausgeführt werden.
3. Kaufgegenstände bzw. Teile hiervon, die von KUBOTA ersetzt werden sollen, sind nach schriftlicher Aufforderung von KUBOTA (E-Mail genügt) porto- und frachtfrei vom Käufer an KUBOTA zu senden. Liegt ein Mangelfall vor, trägt KUBOTA die Kosten des günstigsten Versandes. Ersetzt werden nur die mangelhaften Teile und die Teile, die durch den Mangel ungeachtet sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstands zwangsläufig beschädigt wurden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von KUBOTA über.
4. Der Käufer wird als Ersatz gelieferte, nachgebesserte und reparierte Kaufgegenstände unverzüglich gemäß Ziff. VII. untersuchen und einen Mangel rügen. Der Käufer wird über den Kubota.Net-Gewährleistungsantrag KUBOTA auch vollumfänglich über eine ausgeführte Reparatur informieren.
5. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Preis mindern, oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen nachstehender Ziff. XI. verlangen.
6. In Fällen des Rückgriffs des Käufers gegen KUBOTA nach § 478 BGB wegen erfolgreicher Minderung des Endkunden übernimmt KUBOTA die Minderungsquote, die sich aus der Weiterveräußerung zum Endkunden oder zum weiteren Käufer ergibt.
X. Aufbewahrungspflichten, Informationspflicht
1. Der Käufer ist verpflichtet, den mangelhaften Kaufgegenstand bzw. die durch diesen Kaufgegenstand beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis der Gewährleistungsfall vollständig abgewickelt ist.
2. Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels eines Kaufgegenstands in Anspruch genommen, hat er dies KUBOTA unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen KUBOTA ist nur möglich, falls der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.
XI. Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung von KUBOTA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze eingeschränkt:
2. Die Haftung von KUBOTA wegen leicht fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen – ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. KUBOTA haftet jedoch unbeschränkt für schuldhaft von KUBOTA, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Käufers an Körper und Gesundheit sowie für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit und das Fehlen garantierter Beschaffenheiten.
3. Die Haftung von KUBOTA nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sonstiges
1. Erfüllungsort ist der Sitz von KUBOTA.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von KUBOTA zuständige Gericht; KUBOTA ist aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Käufers geltend zu machen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
5. Ergänzend gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen von KUBOTA in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.
KUBOTA Baumaschinen GmbH, November 2013