AGB Einkauf

AGBs Einkauf

  1.  Allgemeines
    1. Bestellungen der KUBOTA Baumaschinen GmbH (nachfolgend: „KUBOTA“) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch, wenn im Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
    2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Einkaufsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennt KUBOTA nicht an, soweit schriftlich nicht anders vereinbart. Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn KUBOTA diesen nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: „Lieferungen“) vorbehaltlos angenommen hat. Werden für einen bestimmten Einzelauftrag von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  2. Vertragsschluss, Rücktritt
    1. Wird der Bestellung von KUBOTA nicht innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen ab Datum der Bestellung schriftlich widersprochen, so gilt sie als angenommen, wenn die Bestellung im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung erfolgt und KUBOTA den Lieferanten in der jeweiligen Bestellung hierauf hinweist.
    2. Enthält die Auftragsbestätigung des Lieferanten Abweichungen, Erweiterungen oder Beschränkungen von der Bestellung, hat der Lieferant diese als solche besonders hervorzuheben. Solche Abweichungen, Erweiterungen oder Beschränkungen werden erst durch eine schriftliche Gegenbestätigung von KUBOTA verbindlich.
    3. Soweit der Lieferant KUBOTA ein Angebot vorlegt, Entwürfe fertigt oder Proben herstellt, erfolgt dies für KUBOTA kostenfrei, soweit schriftlich nicht anders vereinbart. KUBOTA kann das Angebot des Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums kann der Lieferant sein Angebot nicht widerrufen.
    4. KUBOTA ist nach Vertragsschluss jederzeit berechtigt, die Vorgaben für Konstruktion und Ausführung zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist und hierdurch dem Lieferanten entstehende, angemessene Aufwendungen einschließlich eines anteiligen Gewinns erstattet werden.
    5. KUBOTA ist unbeschadet anderweitiger Rücktrittsrechte berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, (i) wenn der Lieferant ohne rechtfertigenden Grund fälligen wesentlichen Verpflichtungen gegenüber KUBOTA nicht nachkommt, (ii) wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, (iii) oder im Falle einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens des Lieferanten, wenn der Anspruch von KUBOTA hierdurch gefährdet wird.
  3. Preise, Zahlungen und Rechnungen
    1. Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, Nettofestpreise frei Lieferstelle. Sie schließen sämtliche Aufwendungen und Nebenkosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen ein, insbesondere auch Verpackung, Transport, Entladung, Versicherung und Exportfreimachung.
    2. Ist ausdrücklich ein Preis „ab Werk“ vereinbart worden, übernimmt KUBOTA nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, KUBOTA hat dem Lieferanten eine bestimmte Versandart vorgeschrieben.
    3. Die Zahlungen von KUBOTA erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, soweit die Lieferung vollständig erbracht bzw. bei Lieferungen, die einer Abnahme bedürften, nicht vor der schriftlichen Abnahme durch KUBOTA, und eine ordnungsgemäße Rechnung bei KUBOTA eingegangen ist. Die Vollständigkeit der Lieferung umfasst auch, soweit vom Lieferanten geschuldet, die Übergabe von Dokumentation oder Prüfzeugnissen.
    4. Jede Rechnung muss die Auftragsnummer, die Bestellnummer, je Einzelposition die Artikelnummern von KUBOTA, ggf. Projektnummer und die Steuernummer des Lieferanten enthalten. Die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. Rechnungen sind am Tage des Versands per Post bei KUBOTA einzureichen. Sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden.
    5. KUBOTA ist zur Zahlung per Überweisung berechtigt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Vornahme der Leistungshandlung von KUBOTA an.
    6. Zahlungen von KUBOTA begründen weder eine Abnahme der Lieferung noch die Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß noch eine Anerkennung der Abrechnung. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist KUBOTA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung entschädigungslos zurückzuhalten.
    7. Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen KUBOTA an Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von KUBOTA ist ausgeschlossen.
  4. Fristen und Lieferverzögerungen
    1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist eine wesentliche Pflicht des Lieferanten. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der Lieferant KUBOTA sofort unaufgefordert unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen; die Ansprüche von KUBOTA aufgrund der Lieferverzögerung bleiben hiervon unberührt. Die Lieferung vor der vereinbarten Zeit ist nur nach vorheriger Zustimmung von KUBOTA gestattet.
    2. Im Falle des Lieferverzugs stehen KUBOTA die gesetzlichen Rechte zu. KUBOTA ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, kann KUBOTA, eine Vertragsstrafe verlangen in Höhe von 1 % vom Wert der jeweils nicht erbrachten Leistung pro begonnener Kalenderwoche, in der der jeweilige Termin nicht eingehalten wird, maximal jedoch in Höhe von 5 % vom Wert der jeweils nicht bzw. mangelhaft erbrachten Leistung. KUBOTA kann die Vertragsstrafe ohne ausdrücklichen Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes bleibt KUBOTA vorbehalten. Etwaig gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch anzurechnen.
    4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, soweit ein Gegenanspruch rechts­kräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  5. Lieferung, Versand, Ausführung
    1. Soweit erforderlich, ist die Ware vom Lieferanten mit CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung oder eine EG-Einbauerklärung beizufügen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse, Abnahmebescheinigungen und Nachweise sowie Handbücher, Betriebs- und Montageanleitungen, Gefahranalysen oder sonstige Dokumentationen, die zum Lieferumfang gehören, sind kostenlos mitzuliefern. Ursprungszeugnisse vom Vorlieferanten des Lieferanten sind KUBOTA auf Aufforderung vorzulegen. Kosten für eine verspätete Abfertigung aufgrund verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Dokumentation gehen zu Lasten des Lieferanten. Bis zum Eintreffen der vollständigen ordnungsgemäßen Dokumentation lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei KUBOTA.
    2. Der Lieferant ist zu einem schriftlichen Hinweis gegenüber KUBOTA verpflichtet, wenn die Ware nicht uneingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder wenn für den Umgang hiermit besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn hiermit Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken verbunden sein können.
    3. Der Lieferant hat auf Änderungen, die er an der Ware vorgenommen hat, vor der Lieferung hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant die Ware oder Teile davon bei einem Dritten bezieht und der Dritte – für den Lieferanten erkennbar – Änderungen vornimmt. Beabsichtigt der Lieferant die Einstellung der Produktion oder Belieferung, hat er KUBOTA dies ebenfalls anzuzeigen.
    4. Versandvorschriften von KUBOTA, soweit vorhanden, sind einzuhalten. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketabschnitten müssen Bestellnummern, Datum der Bestellung unter Angabe von Brutto- und Nettogewicht jedes einzelnen Versandstückes aufgeführt werden und, sofern in der Bestellung gefordert, der Warenempfänger angegeben werden. Die Lieferscheine und die Sendung selbst müssen diese Angaben ebenfalls enthalten. Bei der Anlieferung von Teilen müssen die einzelnen Sorten getrennt verpackt und deutlich mit der zugehörigen Teile-Nummer gekennzeichnet werden. Schäden durch unsachgemäße Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten.
    5. Soweit der Lieferant oder einer seiner Unterauftragnehmer in Erfüllung der Bestellung Arbeiten auf dem Werksgelände von KUBOTA ausführt, ist die Betriebsordnung einzuhalten. Die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlage bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.
  6. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
    1. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet KUBOTA eine Abnahme nur bei werkvertraglichen Lieferungen. Die Abnahme kann KUBOTA bis zu 6 Wochen nach Anzeige der Fertigstellung des Werkes durch den Lieferanten erklären. Zur Abnahme einzelner Teile des Werkes ist KUBOTA nicht verpflichtet.
    2. KUBOTA ist berechtigt, die Abnahme einer mangelhaften Lieferung zu verweigern. Im Übrigen richten sich die Pflichten von KUBOTA bei der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang und Quittierung bei der von KUBOTA angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreicher Abnahme der KUBOTA über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen nicht die Abnahmeerklärung der KUBOTA.
    4. Mit Lieferung wird die Ware Eigentum von KUBOTA. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser zunächst die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts; KUBOTA ist jedoch ungeachtet des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Ware jederzeit im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu verwenden, zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn dies den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.
  7.  Qualitätssicherung
    1. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von KUBOTA hat der Lieferant eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler oder Widersprüche zu überprüfen. Über etwaige Bedenken ist KUBOTA unverzüglich schriftlich zu unterrichten, so dass anschließend eine gemeinsame Klärung vorgenommen werden kann. Dasselbe gilt für fehlende technische Angaben.
    2. Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem aufrechtzuerhalten, das den neuesten Standards der einschlägigen Zulieferindustrie entspricht. Der Lieferant wird die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Dokumentation eigenverantwortlich durchführen. Diese Dokumentation wird der Lieferant KUBOTA auf Anforderung zur Verfügung stellen. Die Dokumentation ist vom Lieferanten gemäß den gesetzlichen Vorgaben, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren. Soweit für Lieferungen individuelle Inspektionszertifikate geschuldet werden, wird der Lieferant diese mit der Lieferung übersenden. KUBOTA ist berechtigt, sich nach Absprache eines Termins mit dem Lieferanten von der Art der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch Prüfungen und Kontrollen an der Produktionsstätte des Lieferanten zu überzeugen, insbesondere vor Ort Abnahmen und Freigaben durchzuführen.
    3. Die vollständige oder teilweise Untervergabe eines Auftrags durch den Lieferanten darf nur mit schriftlicher Zustimmung von KUBOTA erfolgen, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung von Standardhandelsware oder Rohmaterialien handelt. KUBOTA ist berechtigt die Erteilung der Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Unterauftragnehmer gemäß Ziffer 7.2 verpflichtet wird. Teil-, Über- oder Unterlieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von KUBOTA.
    4. Vor Auslieferung führt der Lieferant eine sorgfältige Warenausgangskontrolle durch. Ware, welche diese Kontrolle nicht bestanden hat, darf nicht ausgeliefert werden. KUBOTA untersucht die Ware nach deren Anlieferung nur hinsichtlich ihres Typs (Identprüfung), der Menge sowie auf etwaige Transportschäden und offenkundige Mängel. Eine weitergehende Überprüfung obliegt uns nicht.
  8. Sach- und Rechtsmängel
    1. Lieferungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Sie haben insbesondere dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den gesetzlichen Erfordernissen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit sowie den vereinbarten Eigenschaften, einschlägigen Normen und dem vereinbarten Verwendungszweck zu entsprechen und müssen für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
    2. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels stehen KUBOTA die gesetzlichen Mängelrechte und -ansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall ist KUBOTA berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von KUBOTA unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Neulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die KUBOTA im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, hat der Lieferant zu tragen, hierzu zählen auch zusätzliche Kosten infolge einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort. Das Recht von KUBOTA auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt.
    3. KUBOTA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet seiner Mängelhaftung die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. KUBOTA wird den Lieferanten in einem solchen Fall – soweit möglich und zumutbar – über die entsprechenden Mängel vorab unterrichten.
    4. KUBOTA ist im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, pauschalierten Ersatz der durch die Reklamation entstehenden Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 je Reklamationsfall zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich eine längere Verjährungsfrist angeordnet ist, z.B. nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten), §§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die für ein Bauwerk verwendet worden ist), 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür); §§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Aufgrund Mangelbehebung neu gelieferte bzw. reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten, es sei denn, die Mangelbehebung erfolgt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese.
    6. Eine von KUBOTA innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis mit dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  9.  Schutzrechte
    1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und an der Ware keinerlei Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: „Schutzrechte“) Dritter bestehen, welche deren freie Verwendung durch KUBOTA beeinträchtigen oder ausschließen können.
    2. Wird KUBOTA von einem Dritten wegen der Verletzung eines Schutzrechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Nutzbarkeit des von KUBOTA für ihren Kunden herzustellenden Produkts sicherzustellen, ggf. in der Weise, dass nach Wahl des Lieferanten die schutzrechtsverletzenden Teile abgeändert oder durch schutzrechtsfreie Teile ersetzt werden. Der Lieferant haftet für alle Schäden, insbesondere durch Ersatzansprüche von Kunden der KUBOTA oder sonstigen Dritten, die aufgrund einer Schutzrechtsverletzung durch den vorgesehenen Einsatz der Ware entstehen.
    3. Der Lieferant stellt KUBOTA von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung frei, die gegenüber KUBOTA geltend gemacht werden oder von denen KUBOTA ihrerseits Kunden freistellen muss. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung von KUBOTA – irgendwelche Vereinbarungen wie etwa eine Vergleichsvereinbarung zu treffen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die KUBOTA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
    4. KUBOTA behält sich sämtliche Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von KUBOTA in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie an Software.
  10. Produzentenhaftung, Versicherung
    1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er KUBOTA insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich einem von KUBOTA durchgeführten Rückruf, einer Feldaktion, einer Warnung oder einer sonstigen Information der Kunden ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet der sonstigen Ansprüche von KUBOTA eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall zu unterhalten.
  11. Beistellungen, Fertigungsmittel
    1. Die von KUBOTA beigestellten Materialien und Produkte jeder Art (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben Eigentum von KUBOTA. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für KUBOTA als Hersteller vorgenommen. Werden die Beistellungen mit anderen, KUBOTA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt KUBOTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellungen (Einkaufspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. der Vermischung.
    2. Werkzeuge, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle und sonstige Fertigungsmittel, welche KUBOTA dem Lieferanten überlassen hat (nachfolgend „Fertigungsmittel“), bleiben das Eigentum der KUBOTA, diese sind als solches zu kennzeichnen und separat aufzubewahren. KUBOTA ist berechtigt, den Bestand vor Ort zu besichtigen. Werden diese oder Teile hiervon nach vorheriger Zustimmung durch KUBOTA an Dritte weitergegeben, ist dem Dritten das Eigentum von KUBOTA schriftlich anzuzeigen. KUBOTA ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Zugriffsmaßnahmen Dritter (z.B. Pfändung) drohen und ihr sind sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die KUBOTA zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, Beistellungen und Fertigungsmittel sowie sämtliche weiteren von KUBOTA erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen ausschließlich für die Herstellung der von KUBOTA bestellten Waren einzusetzen. Beistellungen und Fertigungsmittel werden unverzüglich nach deren Empfang vom Lieferanten auf Tauglichkeit überprüft. Der Lieferant hat etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Fertigungsmitteln sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind KUBOTA unverzüglich anzuzeigen.
    4. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Beistellungen oder Fertigungsmitteln trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet, die vorbenannten Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken wie Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Bruch- und sonstige Schäden zu versichern. Gleichzeitig ermächtigt KUBOTA den Lieferanten schon jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen. Sämtliche Fertigungsmittel sowie etwaige nicht für die Herstellung der von KUBOTA bestellten Waren eingesetzten Beistellungen sind KUBOTA auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung der Lieferbeziehung oder des Vertrags unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen.
    5. Werkzeuge, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle und sonstige Mittel, die der Lieferant auf Kosten von KUBOTA angefertigt oder angeschafft haben, gehen mit Herstellung bzw. Anschaffung in das Eigentum von KUBOTA über; der Lieferant besitzt diese für KUBOTA. Der Lieferant hat KUBOTA für diese Gegenstände einen Aufbewahrungsschein mit Foto auszuhändigen. Im Übrigen gelten Ziffer 11.2, 11.3 und 11.4 entsprechend.
  12. Vertraulichkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von KUBOTA in körperlicher oder elektronischer Form erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Werknormen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Informationen vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KUBOTA offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Lieferbeziehung bzw. des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Zeichnungen, Modelle, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. die Informationen allgemein bekannt geworden sind. Leistungs- und Erfüllungsort ist die jeweils von KUBOTA angegebene Lieferanschrift.
    2. Der allgemeine Geschäftssitz von KUBOTA ist der ausschließliche Gerichtsstand. KUBOTA jedoch bleibt berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Adresse

Steinhauser Straße 100 - 66482 Zweibrücken

+49 (0)6332 487-0
+49 (0)6332 487-101